Gesetze und Paragraphen
Arbeitsauftrag: Gesestz über die Berufe in der
Krankenpflege
1. Führen der Berufsbezeichnung §1
Wer die Berufsbezeichnung eines Krankenpflegeberufes
führen will bedarf der Erlaubnis.
KrankenpflegerInnen, welche Staatsangehörige des
europäischen Wirschaftsraumes sind, dürfen die
Berufsbezeichnung ohne Erlaubnis führen, sofern es
sich um eine vorrübergehende Dienstleistung handelt.
Diese unterliegt aber dennoch der Anzeigepflicht.
2. Vorraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis §2
Absatz 1-2
Für die Erteilung der Erlaubnis bedarf es zunächst
eines Antrages, sowie der Erfüllung 3er
Vorraussetzungen:
1. Ableistung der vorgeschriebenen Ausbildungszeit
und bestehen der Prüfung
2. Verhalten aus dem sich nicht die Unzuverlässigkeit
zu Ausübung des Berufes ergibt
3. gesundheitliche Tauglichkeit
3. Ausbildungsziel §3
Die examinierte Pflegekraft soll mittels
pflegewissenschaftlicher, medizinischer, sozialer und
methodischer Kompetenzen dazu befähigt sein bei der
Heilung, Erkennung und Prophylaxe von Krankheiten
mitzuwirken.
4. Dauer + Struktur der Ausbildung §4 + §8
Die Ausbildung dauert in Vollzeit 3 Jahre und in
Teilzeit höchsten 5 Jahre. Sie endet mit der
(erfolgreich abgelegten) staatlichen Prüfung.
Die Theorie findet in staatlich anerkannten Schulen
statt. Der praktische Teil der Ausbildung wird im
Krankenhaus, ambulanten + stationären
Pflegeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen
abgeleistet.
Die gesamte Ausbildung umfasst mindestens 4600
Stunden, wovon 70% mindestens von Praxis erfüllt sein
müssen. Die Theorie soll mindestens 1/3 der
Ausbildung ausmachen.
5. Vorraussetzung für den Zugang der Ausbildung §5
Der Bewerber darf gesundheitlich nicht eingeschränkt
sein, er muss mindestens einen Realschulabschluss
haben, oder einen Hauptschulabschluss mit
zweijähriger abgeschlossener Berufsausbildung bzw die
Zulassung als Krankenpflegehelfer vorweisen.
6. Anrechnung von Fehlzeiten §7
Fehlzeiten im Sinne von Urlaub, Bildungsurlaub,
Ferien, sowie jeweils 10% des theoretisch +
praktischen Teils werden auf die Dauer der Ausbildung
angerechnet. Unterbrechnungen auf Grund von
Schwangerschaft dürfen maximal 14 Wochen betragen.
7. Ausbildungsvertrag §9
Im Ausbildungsvertrag werden zw. Ausbildungsträger
und Schüler folgende Dinge festgelegt: Bezeichnung
des angestrebten Berufes, Beginn + Dauer der
Ausbildung, sowie inhaltliche + zeitliche Gliederung
der praktischen Ausbildung. Des weiteren ist die
tägliche und wöchentliche Arbeitszeit, Zahlung + Höhe
der Ausbildungsvergütung, Dauer des Urlaubes und
unter welchen Bedingungen das Ausbildungsverhätlnis
beendet werden kann, darin festgelegt.
8. Pflichten des Trägers der Ausbildung §10
Die Ausbildung muss planmäßig, zeitlich und sachlich
gegliedert stattfinden, sodass das Ziel in der
vergesehenen Zeit erreicht werden kann. Des weiteren
sind den Schülern die Lehrmittel kostenlos zur
Verfügung zu stellen. Auch muss der Träger dafür
Sorge tragen, dass den Schülern nur Aufgaben
übertragen werden die sie mit ihrem Stand und Zustand
erfüllen können.
9. Pflichten der Schülerin + des Schülers §11
Der Schüler ist verpflichtet an den vorgeschriebenen
Ausbildunsveranstaltungen teilzunehmen, ihm
aufgetragene Arbeit nach besten Wissen + Gewissen
auszuführen und er hat sich zu bemühen diese
Kompetenzen zu erwerben.
Auch verpflichtet sich jeder Schüler die
Schweigepflicht einzuhalten und über
Berufsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.
10. Ausbildungsvergütung §12
Die Vergütung soll angemessen sein, wobei der
Sachbezug nicht über 75% der Bruttovergütung liegen
darf. Beschäftigungen, welche über die festgelegte
wöchentliche Arbeitszeit hinausgehen sind Ausnahmen
und müssen besonders vergütet werden.
11. Probezeit §13
Die Ausbildung beginnt mit der Probezeit welche 6
Monate dauert.
12. Ende des Ausbildungsverhältnisses §14
Das Verhältnis endet nach Ableistung der 4600
Ausbildungszustunden mit Ablegen der Prüfung. Bei
nicht-bestehen der staatlichen Prüfung verlängert
sich das Verhältnis auf Antrag bis zu nächsten
Wiederholungsprüfung, höchstens bis zu 1 Jahr.
13. Kündigung des Ausbildungsverhältnisses §15
Das Verhältnis kann nur in der Probezeit fristlos
gekündigt werden - von beiden Seiten - und nach der
Probezeit, wenn 2 der Ausbildungsvorraussetzungen
nicht mehr erfüllt sind. Eine Kündigungsfrist von 4
Wochen ist nach der Probezeit unter Angabe von
Kündigungsgründen einzuhalten.
Eine Kündigung ist unwirksam, wenn der
Kündigungsgrund dem zur Kündigung Berechtigten länger
als 2 Wochen vor der Kündigung bekannt
ist.